Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Ausgabe 3/2012)


1 Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Arbeiten der Lieferfirma aus Kauf- oder Werkvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.
 
2 Offerte

2.1 Technische Grundlagen
Die technischen Grundlagen der Offerte sind für den Lieferanten verbindlich. Sämtliche Unterlagen bleiben Eigentum der Lieferfirma. Sie dürfen weder kopiert oder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte verwendet werden. Sie sind der Lieferfirma auf Verlangen zurückzugeben.
2.2 Ausschluss der Bindungswirkung
Offerten der Lieferfirma sind freibleibend. Dies gilt auch, falls in der Offerte eine Gültigkeitsfrist angegeben wird.
2.3 Projektierungskosten
Hat der Kunde die Lieferfirma mit der Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt ihr jedoch nach Abgabe der Offerte dessen Ausführung nicht, so hat die Lieferfirma Anspruch auf die Bezahlung der Projektierungskosten (Honorar und Auslagenersatz); die Bemessung des Anspruches erfolgt nach dem SIA-Tarif.
2.4 Bauliche Massnahmen
Alle mit der Installation der zu liefernden Objekte zusammenhängenden baulichen Massnahmen (Bestim-mung des Standortes der Maschine, Abklärung der Bodenbeschaffenheit, Beschaffung der Baupläne und behördliche Bewilligungen, Erstellung von Fundamenten einschliesslich Geleisen und Elektroinstallationen, Bereitstellung von Wasser, Schaffung einer einwandfreien Zufahrt, Bereitstellung der tragfähigen Arbeits-fläche für eine allfällige Zwischenlagerung und Vormontage, Bereitstellung der angeforderten Krankapazität, Zuführung von Betriebsmitteln z.B. Brennstoff, Druckluft usw., sowie Ausführung weiterer Bauarbeiten) sind Sache des Bestellers und bilden nicht Gegenstand der Offerte.
2.5 Vorgaben
Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers und/oder der Lieferfirma sowie Weisungen betreffend sachgemässer Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten.

3 Formvorschrift und Vertragsabschluss

Alle Verträge bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. An Verträge, die durch einen Reisevertreter abge-schlossen werden, ist die Lieferfirma erst gebunden, wenn sie nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Vertragsunterzeichnung schriftlich ihren Rücktritt erklärt hat.

4 Datenschutz

Im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogenen Daten, die für den Ab-schluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, kann die Lieferfirma mit Behörden oder Un-ternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind, Daten austauschen oder übergeben, sofern dies zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt. Die Lieferfirma verpflichtet sich im Umgang mit persönlichen Daten des Bestellers zur Einhaltung der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung. Allgemeine Geschäftsbedingungen 03.2012_d.docx Seite 2 von 4

5 Preise

a) Die Preise verstehen sich ab Lager der Lieferfirma, transportverladen.
b) Die üblichen Nebenpunkte (Verpackung, Versicherung, Zölle, Steuern und Abgaben, Teuerungsklau-seln) werden direkt im Vertrag geregelt.

6 Lieferung
 
6.1 Lieferfrist und Liefertermin
Eine durch die Angabe einer Zeitspanne definierte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zustande-kommen des Vertrages zu laufen. Die Lieferfrist bzw. ein vertraglich vereinbarter Liefertermin beruhen auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen. Beim Eintreten unvorhergesehener Ereignisse (beispielsweise Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Streik, Ausfall von Zulieferer bzw. Subunternehmern oder höhere Gewalt) verlängert sie sich die Lieferfrist angemessen bzw. wird der Liefertermin angemessen verschoben. Gleiches gilt, falls der Besteller sich mit der Leistung einer Zahlung (Vorauszahlung, Anzahlung, Teilzahlung etc.), mit dem Zurverfügungstellen von Unterlagen oder Informationen oder aus einem anderen Grund im Verzug befindet.
6.2 Transport, Gefahrenübergang und Mängelrüge
Die Kosten des Transportes hat der Besteller zu tragen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung dem Frachtführer, Spediteur oder Besteller transportverladen ab Lager der Lieferfirma zur Verfügung gestellt wird (Ablieferung). Stellt der Besteller bei der Ankunft der Sendung Schäden oder Mängel fest, ist er ge-halten, diese dem Frachtführer (oder Spediteur), der Lieferfirma und dem Versicherer unverzüglich zu melden und ein von den Beteiligten unterzeichnetes Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Stückzahlen sind nach den Lieferscheinen zu kontrollieren. Sofern innert 8 Arbeitstagen bei der Lieferfirma keine schriftliche Mängelrüge eintrifft, gilt die Sendung als genehmigt. Spätere Mängelrügen sind nur beachtlich, wenn die Mängel zum Zeitpunkt des Empfangs der Ware trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Besteller innert einer Woche seit Entdeckung des Mangels diesen schriftlich rügt; mit dem Ablauf der Ga-rantiefrist entfällt auch jede Gewährleistungspflicht für verdeckte Mängel.
Bei werkvertraglichen Leistungen, welche fest mit dem Boden verbundene Objekte betreffen, beginnt die Prüfungs- und Rügefrist mit der Ablieferung des Werkes (Art. 368 OR).
6.3 Lagerung
Falls die bestellte Ware nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Verschulden des Lieferanten vom Frachtführer, Spediteur oder Besteller nicht abgenommen wird, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten oder einem Dritten gelagert.
6.4 Montage und Demontage
Die Lieferfirma übernimmt die Montage oder Demontage der gelieferten Objekte nur für den Fall, dass dies schriftlich vereinbart wurde. In allen anderen Fällen stellt sie dem Besteller auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Bezahlung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten, gemäss den jeweils gültigen Ansätzen der Lieferfirma. Können die Monteure ohne das Verschulden der Lieferfirma eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Kosten (inkl. Zeitaufwand) zulasten des Bestellers, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pau-schalsumme vereinbart worden ist.
Der Besteller hat die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen (z.B. Krane) vereinbarungsgemäss und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Besteller verpflichtet ist, Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind deren Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Besteller zu tragen. Die von der Lieferfirma für die Montage und Demontage angegebenen Zeitpunkte sind verbindlich. Treten un-vorhergesehene Ereignisse ein (beispielsweise nicht ordnungsgemässe Baustellenvorbereitung, problema-tische Witterung, Betriebsstörungen, Streik, Ausfall von Zulieferer bzw. Subunternehmern, höhere Gewalt), ist die Lieferfirma berechtigt, den Zeitpunkt der Montage bzw. Demontage entsprechend zu verschieben. Im Zusammenhang mit solchen Terminverschiebungen stehen dem Besteller keinerlei Schadenersatzan-sprüche zu. Allgemeine Geschäftsbedingungen 03.2012_d.docx Seite 3 von 4

7 Zahlungsbedingungen

Ohne anderslautende Abmachungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) für Kaufverträge, Ersatzteillieferungen, Reparaturen 30 Tage nach Rechnungstellung frei von allen Abzügen
b) für Werkverträge
1/3 bei Abschluss des Vertrages
1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Ablieferbereitschaft
1/3 30 Tage nach erfolgtem Versand bzw. nach Ablieferung
Die genannten Zahlungszeitpunkte sind als Fixtermine zu verstehen. Zahlungen sind spesenfrei und auch dann zu entrichten, wenn an den vertragsgegenständlichen Objekten Nacharbeiten zu leisten oder Teile zu ersetzen sind oder wenn die Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht ter-mingemäss abgeliefert werden kann. Bei Falschlieferungen oder erheblichen Mängeln, welche eine Inbetriebnahme ausschliessen, ist der letzte Drittel erst nach erfolgter Beseitigung dieser Mängel geschuldet.


8 Verzug des Bestellers

Tilgt der Besteller fällige Forderungen nicht, gerät er ohne weiteres in Verzug. Werden vereinbarte Teil-zahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird der ganze Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
Die Lieferfirma ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die ge-lieferten Gegenstände zurückzufordern. Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist sie überdies berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern. Sind andere Käufe bzw. Bestellungen des Bestellers bei der Lieferfirma pendent, kann diese weitere Ablieferungen zurückstellen, solange der Besteller sich im Zahlungsverzug befindet.
a) Spricht die Lieferfirma den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Besteller nebst der unverzüglichen Rückgabe der bereits gelieferten Gegenstände zu den folgenden Leistungen verpflichtet:
– Entrichtung eines Mietzinses von 5% des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder angebro-chenen Monat ab Lieferung bis zur Rückgabe der gelieferten Sachen;
– Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für Beschädigungen der gelieferten Sachen;
– Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der gelie-ferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen. Der Besteller schuldet diese Leistungen auch dann, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt.
b) Übersteigt der Schaden, den die Lieferfirma erlitten hat, die unter a) festgelegten Leistungen, so hat ihr der Besteller den Mehrbetrag zu ersetzen.
c) Auf andere Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages durch den Besteller (beispielsweise Nichtabnahme bestellter Objekte) finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung; dies falls stellt die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Preis, zu dem die Lieferfirma das vertragsgegenständliche Objekt anderweitig absetzen kann, eine ersatzpflichtige Schadenposition dar.
d) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug.


9 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Objekte bleiben Eigentum der Lieferfirma, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige Information des Lieferanten vermietet werden; die Haftung bleibt jedoch beim Vertragspartner. Die Lieferfirma ist ermächtigt, jederzeit den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigen-tumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferfirma unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt, so dass die Lieferfirma den Eigen-tumsvorbehalt am neuen Domizil ins Register eintragen lassen kann. Allgemeine
Allgemeine Geschäftsbedingungen 03.2012_d.docx Seite 3 von 4
7 Zahlungsbedingungen
Ohne anderslautende Abmachungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) für Kaufverträge, Ersatzteillieferungen, Reparaturen 30 Tage nach Rechnungstellung frei von allen

Abzügen
b) für Werkverträge

1/3 bei Abschluss des Vertrages
1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Ablieferbereitschaft
1/3 30 Tage nach erfolgtem Versand bzw. nach Ablieferung
Die genannten Zahlungszeitpunkte sind als Fixtermine zu verstehen. Zahlungen sind spesenfrei und auch dann zu entrichten, wenn an den vertragsgegenständlichen Objekten Nacharbeiten zu leisten oder Teile zu ersetzen sind oder wenn die Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht ter-mingemäss abgeliefert werden kann. Bei Falschlieferungen oder erheblichen Mängeln, welche eine Inbetriebnahme ausschliessen, ist der letzte Drittel erst nach erfolgter Beseitigung dieser Mängel ge-schuldet.
8 Verzug des Bestellers
Tilgt der Besteller fällige Forderungen nicht, gerät er ohne weiteres in Verzug. Werden vereinbarte Teil-zahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird der ganze Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
Die Lieferfirma ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die ge-lieferten Gegenstände zurückzufordern. Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist sie überdies berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern. Sind andere Käufe bzw. Bestellungen des Bestellers bei der Lieferfirma pendent, kann diese weitere Ablieferungen zurückstellen, solange der Besteller sich im Zahlungsverzug befindet.
a) Spricht die Lieferfirma den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Besteller nebst der unverzüglichen Rückgabe der bereits gelieferten Gegenstände zu den folgenden Leistungen verpflichtet:
– Entrichtung eines Mietzinses von 5% des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder angebro-chenen Monat ab Lieferung bis zur Rückgabe der gelieferten Sachen;
– Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für Beschädigungen der gelieferten Sachen;
– Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der gelie-ferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen. Der Besteller schuldet diese Leistungen auch dann, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt.
b) Übersteigt der Schaden, den die Lieferfirma erlitten hat, die unter a) festgelegten Leistungen, so hat ihr der Besteller den Mehrbetrag zu ersetzen.
c) Auf andere Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages durch den Besteller (beispielsweise Nichtabnahme bestellter Objekte) finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung; dies falls stellt die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Preis, zu dem die Lieferfirma das vertragsgegenständliche Objekt anderweitig absetzen kann, eine ersatzpflichtige Schadenposition dar.
d) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug.

9 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Objekte bleiben Eigentum der Lieferfirma, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige Information des Lieferanten vermietet werden; die Haftung bleibt jedoch beim Vertragspartner. Die Lieferfirma ist ermächtigt, jederzeit den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigen-tumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferfirma unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt, so dass die Lieferfirma den Eigen-tumsvorbehalt am neuen Domizil ins Register eintragen lassen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen 03.2012_d.docx Seite 4 von 4

10 Versicherung

Der Besteller ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Ob-jekte Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementarschaden-, Transport-, Maschinenkasko- und Montagever-sicherungen abzuschliessen. Alle im Zusammenhang mit nicht voll bezahlten Objekten zu erbringenden Versicherungsleistungen tritt der Besteller an die Lieferfirma ab. Ist der Besteller nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist die Lieferfirma berechtigt, diese zu seinen Lasten selbst abzuschliessen. Der Besteller hat jeden Schadenfall der Lieferfirma unverzüglich zu melden.
 
11 Gewährleistung und Haftung


11.1 Umfang
Die Lieferfirma leistet während 12 Monaten seit Ablieferung gemäss Ziff. 6 lit.b oder 1000 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintrifft, Gewährleistung für die richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und einwandfreie Ausführung. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf der Gewährleistungsfrist den Eigentümer, so endet die Gewährleistung zum Zeitpunkt des Eigentumsüber-ganges.
Liegt ein Gewährleistungsfall vor, ist die Lieferfirma verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben; sie kann nach eigenem Ermessen nachbessern, Teile ersetzen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Erweist sich die Lieferfirma als ausserstande, innerhalb von zwei schriftlich anzusetzenden Nachfristen von mindestens je 20 Tagen den Mangel zu beheben, ist der Besteller zur Ersatzvornahme berechtigt. Allfällige vom Besteller zusätzlich verlangte Betriebskontrollen durch Monteure der Lieferfirma fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht, sondern werden in Rechnung gestellt.
Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche (wie z.B. Minderung oder Wandelung) und jede weiter-gehende Haftung der Lieferfirma für direkte oder indirekte Schäden des Bestellers (wie Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, Belangung des Bestellers wegen Drittschäden, Verzugsschaden, reine Vermögens-schäden) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Schäden, die von der Lieferfirma nach-weislich grobfahrlässig oder in rechtswidriger Absicht verursacht worden sind.
11.2 Ablehnung der Gewährleistung
Die Lieferfirma lehnt jegliche Gewährleistung ab:
– für gebrauchte Objekte oder Teile davon;
– für nicht von ihr geliefertes Material;
– für nicht von ihr besorgte Montage- und Demontagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden;
– für den Fall, dass vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferfirma Änderungen, insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt, vorgenommen werden;
– für Beschädigungen jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, Missachtung der Bedienungsanleitung oder der Instruktionen, feh-lerhafte Bedienung oder Wartung, ungenügende Fundamente, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind;
– für Handelsware oder Material von Unterlieferanten, wie z.B. Elektroausrüstung, Bereifung usw.;
– für jegliche über die in lit. 9 explizit erwähnten Gewährleistungen hinausgehenden Ansprüche.
11.3 Regress
Wird die Lieferfirma von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen, für welches der Besteller einzustehen hat, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Besteller Regress nehmen.

12 Anwendbares Recht

Es findet schweizerisches Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kauf-rechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods / CISG)

13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Zurich (Sitz der Lieferfirma). Aus-schliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zürich. Darüber hinaus ist die Lieferfirma be-rechtigt, den Besteller vor jenen Gerichten zu belangen, die beim Fehlen einer Gerichtsstands-klausel zuständig wären.

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